Katze in einer Mietswohnung

      Hallo zusammen,

      um noch mal ein kurzes Update zugeben....

      Die Katzenhaltung wurde wiedererwartet (nach einer mündlichen erlaubnis) doch untersagt....

      Versuche es nächsten Monat nochmal.....


      Werde mich weiter mit dem Thema Katze auseinander setzten.
      Wenn es den irgendwann klappt bin ich dann vorbereitet.

      Gruß
      Marcilonix
      Ich hab hier nochmal ein paar interessante Urteile gefunden (achtung, lang!):

      AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95
      Katze in Mietwohnung erlaubt
      Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.


      Tierhaltungsverbot
      Vorgedruckte Standardmietverträge sehen regelmäßig die Formulierung vor, dass "Das Halten von Haustieren unzulässig ist". Eine solche generelle Verbotsklausel ist aber unwirksam, da der Mieter hierdurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Wenn nämlich der Vermieter bei Abwägung seiner Interessen und der Mieterinteressen keine konkreten sachlichen Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen kann, so ist er verpflichtet, die Tierhaltung zu genehmigen. Welche Tiere gehalten werden dürfen, entscheidet sich nach der Tierart, der Gefährlichkeit oder der Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können.
      Landgericht Kiel, Az.: 1 S 12/90


      Katzenhaltung erlaubt oder verboten? In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)


      Katzenhaltung in Mietwohnungen Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95
      Katzengeruch stört nicht!
      Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen für andere aus. Der Vermieter kann daher die Katzenhaltung nicht verbieten. Nach Auffassung des Gerichtes gehört das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt ist, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verfügung gestellt wird, die regelmäßig gereinigt wird. Dabei läßt der typische Katzengeruch sich durch die Verwendung von handelsüblichen Streumitteln weitgehend überdecken.


      Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.


      Nachträgliche Verbietung von Tierhaltung Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc.... Viele Richter erlauben jedoch das Halten des störenden Tieres weiterhin unter der Auflage, daß diese störenden Zustände beseitigt werden.


      AG Hamburg
      1996-04-24 40a C 402/95
      Haltung von Katzen in der Mietwohnung
      Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden.
      Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.


      Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96)
      Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen".
      Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
      Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96


      Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
      Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
      Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
      dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
      dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92
      Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
      Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
      Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91


      Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
      Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
      Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88 (Urteil liegt uns vor)


      Katzenhaltung in Mietwohnung
      Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
      Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89


      Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
      Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
      Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82


      Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar
      Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
      Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79


      Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
      Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
      Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92


      Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
      Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
      Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981
      Hallo zusammen,

      eigentlich lese ich ja die ganze Zeit nur still mit, aber jetzt muss ich doch was dazu schreiben :)

      Es ist alles Gut und Recht was die Gerichte entscheiden, ABER man muss sich schon vorher überlegen, was sein wird, wenn ich mich über die Nichtzustimmung des Vermieters hinwegsetze und mir Katzen ins Haus hole und dann irgendwann die Kündigung erhalte (Vermieter sind sehr einfallsreich was Gründe für eine Kündigung anbelangen). Aus Erfahrung kann ich sagen, dass es in der heutigen Zeit sehr schwer ist eine Wohnung zu finden, wenn man Kinder und dann noch Haustiere hat :-(.

      Ich kann nur den Tipp geben, sich mit dem Vermieter zusammensetzen und das ganze nochmals in aller Ruhe besprechen. Ruhig auch nachfragen, warum er die Zustimmung verweigert und dann mit ihm alle Pro- und Contra-Punkte durchsprechen. Wenn es hart auf hart kommt und man keine Zustimmung erhält, dann auch nicht einfach Tiere zu sich nehmen. Aber so für verantwortungslos halte ich hier niemanden. Sollte es dann aber doch zu einer Zustimmung kommen eben beim Zusammensitzen und einfach drüberreden, dann gleich schriftlich fixieren :) )

      Unsere Daumen und Pfötchen sind ganz feste für Euch gedrückt.

      Ganz liebe Grüße
      Silke
      <3 IN LOVING MEMORY <3
      LADY + 20.12.2006 ;( FUSSEL + 10.02.2006 ;(
      LUZI + 21.10.2004 ;( PEPPELS + 20.02.1999 ;(
      Mucki + 01.09.2021 ;( Scooby + 05.11.2021 ;(
      Es ist ja schön das du hier viele Urteile angibst, wo Gerichte für eine Katzenhaltung entschieden haben. Es gibt aber genauso viele Urteile dagegen. Und was istdas eigentlich für eine Rechtsauffassung einen Vertrag zu unterschreiben und sich grundsätzlich nicht daran halten zu wollen. Mit dem Eigentum anderer Menschen kann und sollte man nicht machen was man will, dafür gibt es Verträge. Wegen solchen Leuten ist es doch wirklich nicht verwunderlich, dass viele gar nicht mehr vermieten wollen. Auch ein Grund warum es gerade in HH zu wenig Wohnraum gibt. Das ist eben der Nebeneffekt des so umfangreichen Mieterschutzes. Wenn der Privatvermieter eine katzenallergie hat kommt er zumeist mit der Ablehnung der Katzenhaltung gut durch. mir ist wirklich schleierhaft, dass man wenn man nun eine Katze will, eine Wohnung nimmt wo das nicht gewollt ist
      LG Susanne

      Auch ein Vermieter ist an das geltende Recht gebunden.
      Deshalb wird immer darauf hingewiesen, das so manche Klausel im vorgedruckten Standardmietvertrag ungültig ist.
      Interessant, wenn es um eventuelle Renovierungsverpflichtungen geht,
      ist es wieder ok, Mietverträge prüfen zu lassen.

      Ich wüsste übrigens nicht, wo ich zum Rechtsbruch aufgefordert hätte.
      Diese Urteile sollte man als das werten, was sie sind:
      eine Informationsansammlung, welche man dafür nutzen kann, ob es sich für sich selbst lohnt, über den rechtlichen Weg für sein Bedürfnis, Katzen zu halten, zu kämpfen.

      Jedem das Seine.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Angelwitch“ ()

      Du wirfst Apfel und Birnen in einen Topf.
      Einen Mietvertrag zu prüfen ist bestimmt nicht verkehrt. Es gibt genug Vermieter die eine falsche Quadratmeteranzahl angeben, die dicke Miete einstreichen aber nicht einmal bereit sind minimale Summen in die Wohnung zu investieren....
      Genau so gibt es aber auch genug Mieter die den Vermieter einen heiden Batzen Geld kosten,weil sie mit seinem Eigentum umgehen wie....
      Ich persönlich sehe auch nichts verwerfliches daran, dass der Vermieter einen Teil der Renovierungskosten übernehmen muss, möchte er seinem neuen Mieter die gleiche Qualität bieten wie dem Vormieter, um dann auch den gleichen Mietpreis wie von dem Vormieter zu bekommen. Immerhin sollte die Miete so gewählt werden, dass der "Verfall" der Wohnung mit eingerechnet wurde. Stellt er seine Wohnung jedoch zu einem Preis zur Verfügung, der den Verfall der Wohnung nicht berücksichtigt, dann ist es für mich persönlich auch verständlich, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung auf Vordermann bringt. Es ist immer ein Geben und Nehmen, an dass sich aber leider nicht alle Menschen halten bzw verschieden Vorstellen davon haben.
      Anders sieht es mit der Katzen bzw Tierhaltung aus. Fakt ist nun mal, dass Katzen gerade am Anfang wenn sie jung sind das ein oder andere Mal an der Tapete kratzen, in die Badewanne springen bzw auf dem Laminat laufen und dadurch leicht zerkratzen, mal in die Ecke oder übers Katzenklo hinaus pinkeln....Eben Dinge tun, die bei einer normalen Wohnungsnutzung gar nicht oder in abgeschwächter Form vorkommen....
      Dazu kommen dann noch die "normalen Gebrauchsspuren". Da kann ich es verstehen, wenn der Vermieter die Haltung verbietet, die Miete erhöht oder vom Mieter fordert, dass er für die Kosten aufkommt. Vom Bezahlen der neuen Tapete bis zum Einsatz des Kammerjäger damit die Nachmieter nicht von kleinen Tieren geplagt werden. ( Kein Witz, oft merken Katzenhalter von einer leichten Flohplage nichts, da nur die Katzen geärgert werden.)
      Es sei denn die Miete ist schon so gewählt, dass sie die Kosten abdeckt. Dann würde ich persönlich aber auch vor dem Einzug abklären, dass ich Tiere halten kann ohne mit weitere Kosten rechnen zu müssen. Die Mieter wird ja vor dem Einzug festgelegt....
      Man muss halt vernünftig mit dem Vermieter reden und oft findet sich dann für solche Probleme auch eine Lösung.
      @Marcilonix
      Immer wieder fragen wird auch nichts an der Meinung des Vermieters ändern. Überlege lieber wie du ihn mit Argumenten überzeugen kannst. Es gibt genug Möglichkeiten. Immer nur nerven führt höchsten dazu, dass er Vermieter genervt aufgibt und es dann später doch zu Streitigkeiten kommt. Übrigens hast du immer noch nicht den Grund für die Weigerung genannt. :wink: