Mietvertrag: Hundeverbot
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Schade, habe so die Daumen gedrückt....
Hier noch ein Text für Interessierte von einer Anwaltsgehilfin über die aktuelle Gesetzeslage:
Zitat:
Nur der Vermieter entscheidet über Hundehaltung. Der eine Mieter hat einen Hund, der andere darf nicht. Es ist die freie Einscheidung des Hausbesitzers die Haltung von Hunden zu erlauben oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Haus, die einen Mieter (bei einem anderen Vermieter) einen Hund haben und die anderen dies nicht dürfen. Voraussetzungen ist allerdings, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält, dass die Tierhaltung der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf. Das Landgericht Berlin wies eine Klage ab, bei der ein Hundebesitzer die Einwilligung einklagen wollte. Der Kläger wies darauf hin das in gleichen Haus bereits in zwei Haushalten ein Hund gehalten wird. Es liege aber in freiem Ermessen des Hausbesitzers, ob er eine Tierhaltung genehmige oder nichts. Eine Gleichbehandlung aller Mieter ist nicht erforderlich.
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf er nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund erlauben, und der anderen nicht (wenn er Vermieter der betreffenden Parteien ist). Soweit bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden (wo er auch Vermieter ist), braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Tierhaltung in einer Wohnanlage oder in einer einzeln vermieteten Wohnung genehmigt ist, hat der Mieter eine starke Rechtsposition. Eine Rücknahme der Erlaubnis zur Haltung von Hasso, Fiffi, Strolch und Co. darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Urinieren im Treppenhaus, plötzliche Beißattacken oder andere krasse Verstöße gegen die Hausordnung rechtfertigen Abmahnungen oder - in besonders schlimmen Fällen - ein Haltungsverbot.
Bei einem normalen Hund genügt also die Genehmigung Deines Vermieters. Stimmt der zu, ist es kein Problem. Die anderen Mieter können dann nur dagegen vorgehen, wenn Dein Hund die anderen Mieter in unangebrachter Weise belästigt oder stört: ständig bellt, in Hausflur uriniert, andere Mieter anbellt oder anspringt etc.!
Mitfühlende Grüsse
Frank
Lass die Medizin im Gefäß des Apothekers, wenn Du Deine Patienten durch Nahrung heilen kannst. (Hippokrates, berühmter griechischer Arzt des fünften Jahrhunderts) -
das tut mir wirklich sehr leid für euch! was werdet ihr denn jetzt machen. münchen und umgebung ist so eine sache mit wohnung und dann noch mit hund...
warum genau dürft ihr jetzt keinen hund halten? ihr hattet doch eine klausel drin.
wir mußten auch umziehen, da der vermieter sich auch quer stellte. jetzt wohnen wir mit 6 hunden zusammen und im haus gegenüber wohnen nochmal mindestens 10 hunde (ungelogen, viel wohnungen und hohes haus). wir sind sehr zufrieden mit dem umzug und können in ruhe leben mit hund. natürlich haben wir es schriftlich in den mietvertrag mit aufgenommen, daß wir einen hund halten dürfen! wenn ich hier so einiges lese, bin ich echt superfroh wi das bei uns gelaufen ist! -
:naughty:Wir haben das Urteil jetzt erhalten:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Nach der mietvertraglichen Regelung haben die Kläger keinen Anspruck auf Zustimmung zur Hundehaltung.
Nach der mietvertraglichen Regelung kann die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn Belästigung anderer Mieter sowie Beeinträchtigung .... nicht entgegenstehen. Vorliegend kann davon nicht ausgegangen werden.
Bei der Haltung eines Hundes muss IMMER mit Hundegebell gerechnet werden. Erfahrungsgemäß führt dies wiederum dazu, dass sich andere Mieter belästigt fühlen. Desweiteren wird durch die Zustimmung zur Haltung ein bezugsfall für andere Mieter geschaffen, so dass anderen Mietern die Haltung eines Hundes nicht verweigert werden könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermieterin nicht zur Zustimmung verpflichtet.
So. das war der genaue Wortlaut des Urteils. Wie werden uns dann mal auf die Suche nach einer anderen Wohnung machen.
Tja, wie immer ist es halt immer Sache des Richters.
Leider war er diesmal nicht für uns.
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