Mietwohnung??

      Mietwohnung??

      hallo zusammen!!

      ich brauch mal den rat von jemandem der sich mit Mietrecht auskennt!

      Also: ich wohne mit meinem vater in einer wohnung und am wochenede hol ich immer meinen hund ( der lebt bei meiner mutter)
      Jetzt nörgelt unsere Vermieterin rum dass das nicht abgesprochen war dass in der wohnung ein hund lebt!

      Aber ich bin der meinung: da der hund nur 2/3 tage in der woche da ist, ist es sozusagen nur ein besuchshund...und besuch kann sie ja swohl schlecht verbieten!

      ODER??

      danke schon mal für eure hilfe!

      LG Ina
      Liebe Grüße von Ina und ihrem hyperaktivem Hund
      :dance:
      Huhu,

      schau doch mal bei juraforum.de, da wird man zu ganz vielen Themen fündig. Auf die Schnelle habe ich dort folgendes gefunden. Ich zitiere:

      "Selbst mit Hundeverbot ist ein Besuch von Hunden erlaubt, sofern von dem Hund keine Gefahr oder Belästigung ausgeht. AG Osnabrück WM 1987,380.
      Dazu zählt jedoch nicht mehr, wenn der Hund fast täglich kommt, oder sogar über Nacht bleibt.
      AG Frankfurt/M ZMR 1988, 343."

      LG
      Melanie

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „dat_melli“ ()

      ich denke auch mal das die Vermieterin rechtlich nichts dagegen machen kann, solange der Hund die anderen Mieter nicht stört. Aber erkundige doch beim Mieterschutzbund die können Dir ganz bestimmt weiterhelfen.
      Auch wenn man den Hund von jemand für ein bis zwei Tage bei sich hat zum Beispiel wenn jeman ins Krankenhaus geht kann der Vermieter dagegen nichts machen
      besucht mich einfach auf meine hompage, dort steht alles über die Sandy und die bekloppte Oma :lol: und viele dumme Sprüche
      Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarungen zur Tierhaltung geregelt ist, gelten die Regeln des Mietrechts im BGB. Dort ist die Tierhaltung nicht speziell geregelt, so dass man auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Das bedeutet, die Haltung des jeweiligen Tieres muss zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören. Dies ist unstrittig bei Kleintieren, von denen keine Belästigungen ausgehen können, der Fall (Fische, kleine Vögel, Hamster .......). Wobei es auch hier wieder auf den Einzelfall ankommt: 100 Zierfische sind für sich gesehen vollkommen harmlos, während ein 1.000 l - Aquarium eine erhebliche Gefahr für die Mietsache darstellt und ein nichtvertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sein kann. Auch zählen nicht nur Lautstärke, sondern auch Gefährlichkeit und "Ekelfaktor" des Tieres, weshalb die Haltung von Ratten nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Das gilt auch für giftige Schlangen, Skorpione, Spinnen usw.

      Es geht hier aber ja um einen Hund und hier ist nun das Problem, inwieweit die Haltung eines Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Die Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich. Viel hängt hier vom Einzelfall ab.

      Es gibt auch Gerichte, die ohne vertragliche Vereinbarung einer Haltung von Hunden generell negativ entgegen stehen, ungeachtet der Umstände und auch wenn sich niemand beschwert.

      Man kann hier also unmöglich eine Prognose geben, wie ein evtl. Rechtsstreit ausgehen würde, da die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist. Letzten Endes wird es darauf ankommen, inwieweit die Haltung des Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört bzw. wie das jeweilge Gericht den Begriff "vertragsgemäße Bestimmung" definiert.

      Ein Mieter darf grundsätzlich Besuch empfangen, der seinen Hund mitbringt. Es ist aber unzulässig, dass der Besuch den Hund regelmäßig mitbringt oder das Tier über Nacht oder regelmäßig ganze Tage bleibt. Das Betreuen eines Hundes an mehreren Tagen und/oder über Nacht stellt nach gängiger Rechtsprechung auch keinen "Hundebesuch" mehr dar und ist mit der Haltung eines Hundes gleichzusetzen.

      Und da greift dann wieder das, was ich oben schon geschrieben habe.

      Wie groß ist denn der Hund und welche Rasse?
      Und wo ist die Wohnung? Stadt, Land, große/kleine Wohnanlage, Hochhaus usw.?
      Original von *Bianca*

      Susa hast Du eine Quellenangabe bezüglich regelmäßige Hundebesuche etc?


      Es gibt da einige Gerichtsurteile dazu, z.B.:

      Amtsgericht Rheine (4C 673/03): Die regelmäßige Betreuung eines Hundes an allen Werktagen ist wie eine Hundehaltung zu beurteilen und stellt keinen "Hundebesuch" dar.

      Amtsgericht Bergisch Gladbach (AZ 23 C 662/93): Die Aufnahme eines fremden Hundes zwecks Beaufsichtigung für länger als 3 Tage ist mit einer Hundehaltung gleichzusetzen.

      Amtsgericht Hamburg, (Az.: 49 C 29/05): Die Beherbung eines Hundes durchschnittlich 2-3 mal die Woche für jeweils 3 bis 4 Stunden ist mit Hundehaltung gleichzusetzen und ist kein "Hundebesuch", der vom Vermieter geduldet werden muss.

      Es ist doch eigentlich auch klar, dass man regelmäßige Betreuung eines Hundes an mehreren Tagen für mehrere Stunden nicht mit einem "Hundebesuch" gleichsetzt, der vom Vermieter geduldet werden muss. So müsste man sich ja nur einen Strohmann suchen, der sich als Hundehalter ausgibt und könnte so jegliches Verbot der Hundehaltung elegant umgehen.

      Es liegt aber nun mal alein am Vermieter, ob er eine Hundehaltung erlaubt oder nicht. Er muss dabei auch keine Interessenabwägung vornehmen, es müssen keine Beschwerden von Mitmietern vorliegen und es können noch so viele gute Gründe für eine Hundehaltung sprechen: das letzte Wort hat generell der Vermieter (von einigen Ausnahmen abgesehen, wenn z.B. das Hundehaltungsverbot ein missbräuchliches oder treuwidriges Verhalten darstellen würde).
      Siehe hierzu z.B. das Urteil des Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 46/06.